{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-08-29", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-43_2022-08-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_43_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaad7c000af41e2320ded335a74b9caaabeeaa598e518327e8be40f05c40935dafab8092dd089252c4d9331f89b48ff3642?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaad7c000af41e2320ded335a74b9caaabeeaa598e518327e8be40f05c40935dafab8092dd089252c4d9331f89b48ff3642&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_43", "Checksum": "640ec36038fa10c6162e773d38469279"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 29.08.2022 S 2021 43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:53:49", "Checksum": "20f82e05b6f9edd827b2e7aad1998528", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 29.08.2022 S 2021 43\nRegeste:\nWiderhandlung gegen das Sportförderungsgesetz | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SE Einzelrichter\n\n8.2 Die Berufungsklägerin hebt ferner hervor, dass der Beschuldigte selbst ausgesagt habe, es\ngehe bei der Ozontherapie darum, besser trainieren zu können, womit ein offensichtlicher\nBezug zur erhofften Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Sport bestehe\n(OG GD 20 S. 7 Rz. 36). Damit macht die Berufungsklägerin sinngemäss geltend, der\nBeschuldigte habe sich in einem Irrtum hinsichtlich der Auswirkungen der Ozontherapie\nbefunden, da er von einer Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit ausgegangen sei,\nwelche so gemäss Gutachten nicht existiert. Damit rückt die Berufungsklägerin das Verhalten\ndes Beschuldigten in die Nähe eines untauglichen Versuches, bei welchem sich eine Tat\nentgegen der Vorstellung des Täters nicht zur Vollendung führen kann. Allerdings bedarf es\nbeim (strafbaren) untauglichen Versuch eines Deliktverwirklichungswillens des Täters (BGE\n140 IV 150 E. 3.6). Das Bundesgericht hat im genannten Entscheid festgehalten, dass\nuntaugliche Verhaltensweisen grundsätzlich nur strafbar sein sollen, wenn und soweit sie\nsich als ernstlicher Angriff auf die rechtlich geschützte Ordnung darstellen. Erforderlich ist\ndamit - neben dem Deliktsverwirklichungswillen - eine minimale objektive Gefährlichkeit des\nSeite 19/26\n\nTäterverhaltens. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. So ist insbesondere\nnicht ersichtlich, inwiefern das Verhalten des Beschuldigten als Angriff auf die rechtlich\ngeschützte Ordnung verstanden werden könnte, zumal erstellt ist, dass die von ihm\ndurchgeführte Ozontherapie zu keiner Erhöhung der Transportfähigkeit des Sauerstoffs führt.\nDa die Ozontherapie keine Leistungssteigerung zur Folge hat und somit zu keiner unfairen\nVerzerrung des Wettbewerbs führen kann, liegt keine objektive Gefährlichkeit im Sinne der\nRechtsgutverletzung vor. Ferner war der Beschuldigte gemäss seinen glaubhaften Aussagen\nstets der Auffassung, eine legale Behandlungsmethode durchzuführen, womit auch kein\ndeliktischer Wille zu erkennen ist. Das Vorliegen eines strafbaren untauglichen Versuches\nkann somit mangels einer objektiven Gefährlichkeit des Verhaltens des Beschuldigten\nausgeschlossen werden.\n\n8.3 Sodann bringt die Berufungsklägerin vor, das Eintreten einer leistungssteigernden Wirkung\nsei nicht Tatbestandsmerkmal von Art. 22 Abs. 1 SpoFöG, was bereits aus der vom\nGesetzgeber gewählten Formulierung hervorgehe, nach welchen bestraft werde, wer \"zu\nDopingzwecken\" handle. Damit lege der Gesetzgeber den Fokus auf den reinen Zweck und\nnicht die Zielerreichung. Der Berufungsklägerin ist diesbezüglich insofern Recht zu geben,\nals dass es sich bei den in der Strafbestimmung von Art. 22 Abs. 1 SpoFöG umschriebenen\nTatbeständen um Tätigkeitsdelikte handelt, bei welchen für die Erfüllung des Tatbestandes\nkein über die Tätigkeit hinausgehender Erfolg erforderlich ist (Urteil des Bundesgerichts\n6B_734/2020 vom 7. September 2020 E.4.2.3). Vielmehr ist der Tatbestand bei einem\nTätigkeitsdelikt bereits erfüllt, wenn sich der Täter gemäss einer im Gesetz umschriebenen\nArt verhält. Im Gegensatz zu einem Erfolgsdelikt bedarf es bei einem Tätigkeitsdelikt keines\nTaterfolges. Entscheidend ist folglich die vom (u.U. formellen) Gesetz umschriebene\nTätigkeit, die im vorliegenden Fall gemäss Ziff. 1 von Anhang II der SpoFöV in der\nAnwendung einer Methode zur künstlichen Erhöhung der Sauerstoffaufnahme, des\nSauerstofftransports oder der Sauerstoffabgabe besteht. Der Umstand, dass die angewandte\nMethode grundsätzlich die erwähnten Auswirkungen hat bzw. haben kann, ist somit zentraler\nBestandteil des in dieser Gesetzesbestimmung unter Strafe gestellten Verhaltens. Das nach\nZiff. 1 von Anhang II der SpoFöV strafbare Verhalten beinhaltet folglich die Anwendung einer\nMethode, welche anerkannterweise, d.h. wissenschaftlich nachweisbar, geeignet ist, durch\neine künstliche Erhöhung der Sauerstoffaufnahme, des Sauerstofftransports oder der\nSauerstoffabgabe eine Steigerung der Leistungsfähigkeit zu erreichen. Es käme einem\nZirkelschluss gleich, bei einem Tätigkeitsdelikt die unter Strafe gestellte Tätigkeit mit der\nWirksamkeit einer verbotenen Methode zu umschreiben, nur um dann gleichzeitig die\nPrüfung dieser Wirksamkeit mit Verweis auf die Rechtsnatur eines Tätigkeitsdeliktes und das\nfehlende Erfordernis eines Taterfolges zu verneinen. Über die gutachterlich erstellte\nTatsache, dass die vom Beschuldigten durchgeführte Ozontherapie zu keiner relevanten\nErhöhung der Sauerstoffaufnahme und Steigerung der Leistungsfähigkeit führt, kann nicht\nmit dem Verweis auf die Rechtsnatur eines Tätigkeitsdeliktes hinweggesehen werden. Eine\nandere Auffassung wäre mit dem Legalitätsprinzip nicht in Einklang zu bringen und zöge eine\nerhebliche Rechtsunsicherheit nach sich. Denn im Internet finden sich zahlreiche Artikel, in\nwelchen die jeweiligen Autoren \"Methoden\" schildern, wie sich die Sauerstoffaufnahme eines\nSportlers verbessern lässt, sei dies durch ausgeklügelte Trainingspläne, gezielte Ernährung\n(viel grüne Rohkost, wenig Salz etc.) oder Meditation. Es kann nicht sein, dass sich\nsämtliche Personen wie bspw. Trainer oder Sportärzte, die eine dieser \"Methoden\" bei einer\nanderen Person \"anwenden\" strafbar machen. Genau zu diesem Ergebnis käme man\nSeite 20/26\n\n"}