{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-08-29", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-43_2022-08-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_43_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaad7c000af41e2320ded335a74b9caaabeeaa598e518327e8be40f05c40935dafab8092dd089252c4d9331f89b48ff3642?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaad7c000af41e2320ded335a74b9caaabeeaa598e518327e8be40f05c40935dafab8092dd089252c4d9331f89b48ff3642&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_43", "Checksum": "640ec36038fa10c6162e773d38469279"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 29.08.2022 S 2021 43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:53:49", "Checksum": "20f82e05b6f9edd827b2e7aad1998528", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 29.08.2022 S 2021 43\nRegeste:\nWiderhandlung gegen das Sportförderungsgesetz | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SE Einzelrichter\n\n7.1 Autologes Blut ist körpereigenes Blut. Das Ziel einer autologen Bluttransfusion ist es, die\nAnzahl der roten Blutkörperchen (Erythrozyten) zu erhöhen und damit die\nSauerstoffaufnahmefähigkeit des Blutes zu verbessern (Bluttransfusion [Fremdblut] –\nFremdblutnachweis - Deutsche Sporthochschule Köln [dshs-koeln.de], zuletzt besucht am\n29. August 2022). Damit Blutdoping mit autologem Blut vorliegen kann, bedarf es folglich\nneben der Verwendung von eigenem Blut einer Erhöhung der roten Blutkörperchen. Im\nvorliegenden Fall ist nicht ersichtlich und wird von der Berufungsklägerin auch nicht\nbehauptet, dass die vom Beschuldigten durchgeführte Ozontherapie zu einer Erhöhung der\nroten Blutkörperchen geführt hätte. Der Gutachter hielt in seinem Gutachten lediglich fest,\ndass die Anhänger von Ozontherapien u.a. behaupten, diese hätte eine \"indirekte Wirkung\netwa über die Stimulierung von roten Blutkörperchen (Erythrozyten) im Knochenmark\". Damit\nführt eine Ozontherapie nicht mal nach den unbelegten Behauptungen der Befürworter dieser\nTheorie zu einer Erhöhung der roten Blutkörperchen, was auch mit den glaubhaften\nAussagen des Beschuldigten übereinstimmt. Sodann wird die Frage aufgeworfen, ob es sich\nbei der Ozontherapie um die Verwendung von eigenem Blut handle. Dieses wird zwar dem\nPatienten bzw. der Patientin entnommen, aber im Anschluss mit Ozon angereichert, so dass\nes noch vor der Reinfundierung zu einer Reaktion mit verschiedensten Blutbestandteilen\nkommt. Es wird sodann ein durch das Ozon verändertes Blut reinfundiert. Ob dieses Blut als\n\"eigen\" gelten kann, kann vorliegend aber offenbleiben (vgl. Gutachten S. 5; OG GD 18).\nDarüber hinaus hat bereits die Vorinstanz hervorgehoben, dass bei der inkriminierten\nOzontherapie nur 70 bis 100 ml Blut – und damit nur ein Zehntel der üblicherweise bei\nautologem Blutdoping verwendeten Menge – entnommen werden, sowie dass die\nReinfundierung bereits einige Minuten nach der Entnahme und ohne Abtrennung der roten\nBlutkörperchen erfolgt (OG GD 1 S. 9 Rz. 3.4.1). Sämtliche dieser Punkte sprechen gegen\neine Charakterisierung der Ozontherapie als \"Blutdoping mit autologem Blut\".\n\n7.2 Sodann wird der Begriff des \"autologen Blutdopings\" im allgemeinen Sprachgebrauch für\neine bestimmte Behandlungsmethode verwendet – zumindest in Kreisen, die mit dieser\nSeite 18/26\n\nThematik zu tun haben. Wie die Vorinstanz ausführte, wird bei dieser Behandlungsmethode\nBlutplasma aus dem eigenen Blut mittels einer Zentrifuge gewonnen, wobei den Sportlern\nhierfür ca. ein Liter Blut entnommen wird. Zudem findet die Reinfundierung erst Wochen\nnach der Entnahme statt. Angesichts dieser weit verbreiteten Definition von autologem\nBlutdoping, wäre es nicht mit dem Legalitätsprinzip vereinbar, plötzlich auch Ozontherapien\nunter diesem Begriff zu subsumieren. Der Bürger bzw. die Bürgerin muss auf die im Gesetz\ngewählte Formulierung und die damit zusammenhängende Bedeutung gemäss dem\nallgemeinen Sprachgebrauch vertrauen können, damit er bzw. sie in der Folge sein/ihr\nVerhalten danach richten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem gewissen\nGrad an Gewissheit erkennen kann. Die vom Beschuldigten durchgeführte Ozontherapie\nkann folglich nicht als Blutdoping mit Verwendung von autologem Blut gemäss Ziff. 1 von\nAnhang II der SpoFöV gelten.\n\n8.1 Folglich bleibt einzig zu prüfen, ob der Beschuldigte durch die von ihm angewandte\nOzontherapie den Tatbestand im Rahmen der offenen Formulierung von Ziff. 1 von Anhang II\nder SpoFöV erfüllt haben könnte, also ob die Ozontherapie eine Methode zur künstlichen\nErhöhung der Sauerstoffaufnahme, des Sauerstofftransports oder der Sauerstoffabgabe ist.\nDiesbezüglich sind die Feststellungen des Gutachters von entscheidender Bedeutung, nach\nwelchen eine Ozontherapie (O3-AHT) zu keiner klinisch relevanten Erhöhung der\nSauerstoffaufnahme, des Sauerstofftransports oder der Sauerstoffabgabe führe sowie dass\nes keine wissenschaftlich fundierten Belege für eine Steigerung der körperlichen\nLeistungsfähigkeit gebe (OG GD 18 S. 7). Die Berufungsklägerin stellt diese gutachterlichen\nFeststellungen nicht in Abrede und macht stattdessen vielmehr geltend, dass die Frage nach\neiner effektiven Leistungssteigerung einer Methode zur Beurteilung des vorliegenden\nSachverhaltes nicht relevant sei. Die Möglichkeit des tatsächlichen Eintretens einer\nleistungssteigernden Wirkung sei nicht objektives Tatbestandsmerkmal von Art. 22 Abs. 1\nSpoFöG (OG GD 20 S. 7 Rz. 37). Damit verwechselt die Berufungsklägerin das Eintreten\neines Erfolgs im Einzelfall mit der generellen Fähigkeit der Methode, einen Erfolg, d.h. eine\nErhöhung der Transportfähigkeit des Sauerstoffs herbeizuführen. Der Umstand, dass eine\nOzontherapie (O3-AHT) zu keiner klinisch relevanten Erhöhung der Sauerstoffaufnahme, des\nSauerstofftransports oder der Sauerstoffabgabe führt, bleibt auf jeden Fall unbestritten und\nkann als erstellt gelten.\n\n"}