{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-08-29", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-43_2022-08-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_43_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaad7c000af41e2320ded335a74b9caaabeeaa598e518327e8be40f05c40935dafab8092dd089252c4d9331f89b48ff3642?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaad7c000af41e2320ded335a74b9caaabeeaa598e518327e8be40f05c40935dafab8092dd089252c4d9331f89b48ff3642&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_43", "Checksum": "640ec36038fa10c6162e773d38469279"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 29.08.2022 S 2021 43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:53:49", "Checksum": "20f82e05b6f9edd827b2e7aad1998528", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 29.08.2022 S 2021 43\nRegeste:\nWiderhandlung gegen das Sportförderungsgesetz | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SE Einzelrichter\n\n4. Der Begriff \"Blutdoping\" wird in der genannten Verordnungsbestimmung mit einer Auflistung\numschrieben, die nicht abschliessend ist, wie sich aus der Verwendung der Präposition\n\"einschliesslich\" ergibt (\"y compris\" im französischen und \"compresa\" im italienischen\nVerordnungstext). Der Verordnungsgeber wollte das Blutdoping als verbotene Methode\ngemäss Art. 19 Abs. 3 SpoFöG somit nicht abschliessend definieren, womit es nach Intention\ndes Verordnungsgebers auch möglich sein soll, Methoden als (strafbares) Blutdoping zu\nqualifizieren, welche in der gewählten Auflistung nicht enthalten sind. In der erwähnten\nAuflistung wird sodann die \"Verwendung von autologem, homologem oder heterologem Blut\noder Produkten auf der Basis von roten Blutzellen, unabhängig von deren Herkunft\" als eine\nMethode des Blutdopings umschrieben. Die unter Ziff. 1 von Anhang II. der SpoFöV\nvorgenommene Umschreibung des Blutdopings wird sodann durch die offene Formulierung\nergänzt, nach welcher auch die \"künstliche Erhöhung der Sauerstoffaufnahme, des\nSauerstofftransports oder Sauerstoffabgabe namentlich durch Perfluorane, Efaproxiral\n(RSR13) und modifizierte Hämoglobinpräparate (z.B. auf Hämoglobin basierende Blut-\nErsatzstoffe, mikrokapsulierte Hämoglobinprodukte)\" unter den Begriff des Blutdopings zu\nsubsumieren sind. Aufgrund der Wortwahl (\"namentlich\") ist klar, dass die genannten\nZusatzstoffe bloss exemplarischen Charakter haben und jede künstliche Erhöhung der\nSauerstoffaufnahme, des Sauerstofftransports oder Sauerstoffabgabe strafbar sein soll. Es\nstellt sich sodann die Frage, ob ausserhalb dieser aufgelisteten Tatvarianten weitere\nBehandlungsmethoden existieren, die unter den Begriff des Blutdopings fallen können und\nsomit strafbar sind. Dies ist zu verneinen, auch wenn der Verordnungsgeber mit der nicht\nabschliessenden Aufzählung (\"einschliesslich\") wohl bewusst eine möglichst weite Definition\nwählte, um so den technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Dem Gesetzgeber bleibt\nes vorbehalten, das materielle Strafrecht anhand der gewandelten gesellschaftlichen\nAnschauungen nachzuführen (Urteil des Bundesgerichts 6B_265/2020 vom 11. Mai 2022 E.\n5.1).\n\n5. Angesichts der voranstehenden Ausführungen kommt einzig eine Anwendung der offenen\nFormulierung in Frage, nach welcher die künstliche Erhöhung der Sauerstoffaufnahme, des\nSauerstofftransports oder Sauerstoffabgabe eine verbotene Methode im Sinne von Art. 19\nAbs. 3 SpoFöG i.V.m. Art. 74 Abs. 2 SpoFöV darstellt. Ob der in der Anklageschrift\ndargelegte Sachverhalt allenfalls als eine andere, in der erwähnten Verordnung nicht näher\ndefinierte Form des \"Blutdopings\" beschreiben könnte, ist folglich nicht näher zu prüfen, da\naus strafrechtlicher Sicht einzig die voranstehend hervorgehobenen Arten des Blutdopings\nexistieren. Andere Behandlungsweisen von Sportlern, die möglicherweise einen Einfluss auf\nihr Blut bzw. dessen Funktionsweise haben, können somit im Sinne aufgrund der erwähnten\n(strafrechtlichen) Rechtsgrundlage nicht als \"Blutdoping\" bezeichnet werden, was natürlich\nSeite 17/26\n\nnichts daran ändert, dass gewisse dieser Methode aus zivil- oder verbandsrechtlicher Sicht\ndurchaus als \"Blutdoping\" eingestuft werden können. Wie bereits die Vorinstanz sowie die\nVerteidigung hervorgehoben haben, ist es folglich für das vorliegende Verfahren unerheblich,\nob die Ozontherapie, wie sie vom Beschuldigten durchgeführt wurde, auf der Dopingliste der\nWorld Anti-Doping Agency (nachfolgend: WADA) steht oder nicht. Die WADA ist eine vom\ninternationalen olympischen Komitee gegründete Stiftung mit Sitz in Lausanne/Montréal, die\nüber keinerlei gesetzgeberische Befugnisse verfügt. Ferner ist selbstverständlich auch ohne\nBedeutung, ob ggf. andere Länder die Durchführung von Ozontherapien unter Strafe gestellt\nhaben.\n\n6. Den Ausführungen der Berufungsklägerin kann nicht eindeutig entnommen werden, welche\nTatbestandsvariante von Ziff. 1 von Anhang II. der SpoFöV sie als erfüllt erachtet, führt sie\ndoch einerseits aus, bei der vom Beschuldigten durchgeführten Ozontherapie handle es sich\n\"unzweideutig um die Verwendung von eigenem Blut\", was auf einen Fall von \"autologem\"\nBlutdoping hindeuten würde, während sie andererseits auch geltend macht, die erwähnte\nBehandlung falle \"unter das Verbot der Anwendung von Methoden zur Erhöhung der\nTransportkapazität\", was auf eine Subsumption unter die offene Formulierung Ziff. 1 von\nAnhang II der SpoFöV hinweist.\n\n"}