{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-08-29", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-43_2022-08-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_43_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaad7c000af41e2320ded335a74b9caaabeeaa598e518327e8be40f05c40935dafab8092dd089252c4d9331f89b48ff3642?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaad7c000af41e2320ded335a74b9caaabeeaa598e518327e8be40f05c40935dafab8092dd089252c4d9331f89b48ff3642&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_43", "Checksum": "640ec36038fa10c6162e773d38469279"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 29.08.2022 S 2021 43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:53:49", "Checksum": "20f82e05b6f9edd827b2e7aad1998528", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 29.08.2022 S 2021 43\nRegeste:\nWiderhandlung gegen das Sportförderungsgesetz | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SE Einzelrichter\n\n3.1.2 Gemäss dem internationalen Übereinkommen gegen Doping im Sport ist die \"Wiederzufuhr\njeglicher Menge von autologem Blut […] oder Produkten aus roten Blutkörperchen\" verboten\n(Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport, Anhang I, M1 Ziff. 1; vgl. act.\n14/136). Andere Länder, wie z.B. Deutschland, definieren die verbotenen Methoden in ihren\nAntidopinggesetzen nicht selbst, sondern verweisen vielmehr auf die vorgenannte\n(internationale) Definition, womit die verbotenen Methoden in dieser Hinsicht relativ klar\numschrieben sind. In der Schweiz hat sich der Gesetzgeber entschieden, die Definition der\nverbotenen Methoden dem Verordnungsgeber zu überlassen. Mit der Passage\n\"einschliesslich der Verwendung von […] autologem Blut\" in SpoFöV Anhang II Ziff. 1 wird\neine mögliche Methode des Blutdopings umschrieben bzw. angedeutet, zumal die\nPlasmaaufbereitung dabei nicht erwähnt wird. Denn es kommt darauf an, ob es effektiv\n\"Blutdoping\" ist, d.h. ob eine autologe Bluttransfusion überhaupt geeignet ist, zu einer\nVerzerrung des Sportwettbewerbs zu führen. Der Wortlaut von SpoFöV Anhang II Ziff. 1 ist\nentgegen den Ausführungen der Berufungsklägerin nicht klar und auslegungsbedürftig.\n\n3.2.1 Das Gesetz ist in erster Linie aus sich selbst heraus auszulegen, das heisst nach dem\nWortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer\nteleologischen Verständnismethode. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten\nzu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an\nSachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige\nEntscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio\nlegis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methdodenpluralismus und\nlehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen\nPrioritätsordnung zu unterstellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_795/2021 vom 27. April 2022\nE.3).\n\n3.2.2 Im Rahmen einer systematischen Auslegung ist vorab das Normensystem des Gesetzes zu\nbetrachten und eine Einordnung von SpoFöV Anhang II Ziff. 1 in ebendieses vorzunehmen.\nDabei sticht hervor, dass bereits die Überschrift von SpoFöV Anhang II Ziff. 1 \"Erhöhung der\nTransportkapazität für Sauerstoff\" lautet, was in systematischer Hinsicht bedeutet, dass\nBlutdoping etwas damit zu tun haben muss. Die Ozontherapie führt gemäss Gutachten nicht\nzu einer relevanten Erhöhung der Transportfähigkeit für Sauerstoff (OG GD 18 S. 6).\n\n3.2.3 Bei einer teleologischen Auslegung ist der Zweck einer Rechtsnorm zu ergründen. Hierbei ist\nzu bedenken, dass der Gesetzeszweck des SpoFöG darin besteht, Verhaltensweisen zu\nfördern, mit denen die positiven Werte des Sports in der Gesellschaft verankert und\nunerwünschte Begleiterscheinungen bekämpft werden (Art. 1 Abs. 1 lit. d SpoFöG). Die\nVerzerrung des Sportwettbewerbs durch Doping kann als unerwünschte Begleiterscheinung\nbezeichnet werden. Folglich entspricht es nicht dem Gesetzeszweck, Methoden, welche\ndiese unerwünschte Begleiterscheinung nicht mit sich bringen (Verzerrung eines\nSportwettbewerbs), zu verbieten (vgl. E. III/3.1.1).\n\n3.2.4 Im Rahmen einer historischen Auslegung ist zu berücksichtigen, dass es gemäss den\nErläuterungen zur SpoFöV der Wille des Verordnungsgebers war, insbesondere solche\nSeite 16/26\n\nDopingmethoden für strafbar zu erklären, \"die der Erhöhung der Transportkapazitäten im Blut\ndienen […]\" (Erläuterungen zur SpoFöV, S. 25). Historisch gesehen steht damit der\nÜberschrift von SpoFöV Anhang II Ziff. 1 folgend der Sauerstoffgehalt bzw. dessen Erhöhung\nim Zentrum der Auslegung.\n\n3.2.5 Zusammengefasst sprechen sowohl die Systematik, die Historie wie auch die Teleologie von\nSpoFöV Anhang II Ziff. 1 gegen eine Subsumierung einer Ozonbehandlung unter den Begriff\ndes Blutdopings. Der Wortlaut von SpoFöV Anhang II Ziff. 1 bleibt vorerst unklar und verdient\neine genauere Betrachtung.\n\n"}