{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-08-29", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-43_2022-08-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_43_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaad7c000af41e2320ded335a74b9caaabeeaa598e518327e8be40f05c40935dafab8092dd089252c4d9331f89b48ff3642?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaad7c000af41e2320ded335a74b9caaabeeaa598e518327e8be40f05c40935dafab8092dd089252c4d9331f89b48ff3642&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_43", "Checksum": "640ec36038fa10c6162e773d38469279"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 29.08.2022 S 2021 43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:53:49", "Checksum": "20f82e05b6f9edd827b2e7aad1998528", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 29.08.2022 S 2021 43\nRegeste:\nWiderhandlung gegen das Sportförderungsgesetz | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SE Einzelrichter\n\n5.7 Es gebe im Strafrecht eine einfache Logik, dass Taten in der Regel nicht ohne Motiv\nbegangen würden. Wenn es darum gehe, auf illegale Weise einen sportlichen Erfolg zu\nerzielen, helfe niemand, ohne davon auch einen Profit zu haben. Die Leistungen an\nN.________ seien jedoch gemäss KVG abgerechnet worden. Der Beschuldigte sei im\nMonatslohn angestellt und habe aus dieser Sache nicht den geringsten Profit gehabt. Auch\naus diesem Grund sei es vollkommen unglaubwürdig, dass der Beschuldigte ohne eigenen\nNutzen wissentlich und willentlich Beruf und Karriere aufs Spiel gesetzt hätte (OG GD 23).\n\n6. Am 2. August 2022 reichte die Berufungsklägerin unaufgefordert eine weitere Eingabe ein.\nDarin bringt die Berufungsklägerin vor, die Behauptung der Verteidigung, der Vorwurf der\nVerschreibung von Testogel an C.________ werde weder in der Berufungserklärung noch in\nder Berufungsbegründung aufrechterhalten, gehe fehl. Die Feststellung, dass gewisse\nFragen vor dem Obergericht offenbleiben könnten, ändere nichts daran, dass der damit\neinhergehende Vorwurf weiterhin bestehe. Andererseits ermächtige weder die\nStrafprozessordnung noch das Sportförderungsgesetz die Berufungsklägerin dazu, in\nÜbereinstimmung mit dem Anklageprinzip tätig zu werden. Sodann ziehe die Verteidigung\nunzulässigerweise Schlüsse aus den Inhalten der Website der Berufungsklägerin. Websites\nwürden üblicherweise vornehmlich kommunikative und/oder informative Zwecke erfüllen. Es\nsei zulässig, sich im Internet Informationen zu beschaffen. Allerdings könnten diese\ngrundsätzlich nicht an die Stelle der Auslegungsinstrumente treten, um staatliche\nStrafnormen zu interpretieren (OG GD 25).\nSeite 14/26\n\nIII. Tatvorwurf der Durchführung verbotener Ozon-Behandlungen\n\n1.1 Nach Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport\nund Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG; SR 415.0) unterstützt und ergreift der\nBund Massnahmen gegen den Missbrauch von Mitteln und Methoden zur Steigerung der\nkörperlichen Leistungsfähigkeit im Sport (Doping), insbesondere durch Ausbildung, Beratung,\nDokumentation, Forschung, Information und Kontrollen. Gemäss Art. 19 Abs. 3 SpoFöG legt\nder Bundesrat die Mittel und die Methoden fest, deren Verwendung oder Anwendung strafbar\nsind. Er berücksichtigt dabei die internationale Entwicklung. Nach Art. 22 Abs. 1 SpoFöG\nwird u.a. mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer zu\nDopingzwecken Methoden nach Art. 19 Abs. 3 SpoFöG bei Dritten anwendet.\n\n1.2 Gemäss Art. 74 Abs. 2 SpoFöV sind verbotene Methoden im Sinne von Art. 19 Abs. 3\nSpoFöG die im Anhang aufgeführten Methoden. Unter Ziff. 1 von Anhang II der SpoFöV\nwerden die verbotenen Methoden zur Erhöhung der Transportkapazität für Sauerstoff wie\nfolgt definiert: Blutdoping, einschliesslich der Verwendung von autologem, homologem oder\nheterologem Blut oder Produkten auf der Basis von roten Blutzellen, unabhängig von deren\nHerkunft, sowie die künstliche Erhöhung der Sauerstoffaufnahme, des Sauerstofftransports\noder der Sauerstoffabgabe namentlich durch Perfluorane, Efaproxiral (RSR13) und\nmodifizierte Hämoglobinpräparate (z.B. auf Hämoglobin basierende Blut-Ersatzstoffe,\nmikrokapsulierte Hämoglobinprodukte).\n\n1.3 Eine Person handelt \"zu Dopingzwecken\" tatbestandsmässig, wenn sie eine der Tatvarianten\ndes Art. 22 SpoFöG begeht. Ist eine dieser Handlungsvarianten begangen, ist die Tat\nvollendet. Es ist ein schlichtes Tätigkeitsdelikt, dessen Vollendung keines\ndarüberhinausgehenden Erfolgs bedarf (Urteil des Bundesgerichts 6B_734/2020 vom 7.\nSeptember 2020 E.4.2.3).\n\n2. Nach dem strafrechtlichen Legalitätsprinzip (nullum crimen, nulla poena sine lege) darf eine\nStrafe nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt\n(Art. 1 StGB). Der Grundsatz verbietet, über den Sinn, wie er dem Gesetz bei richtiger\nAuslegung zukommt, hinauszugehen, also neue Straftatbestände zu schaffen oder\nbestehende derart zu erweitern, dass die Auslegung durch den Sinn des Gesetzes nicht\nmehr gedeckt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_265/2020 vom 11. Mai 2022 E. 5.1). Das\nBestimmtheitsgebot (\"nulla poena sine lega certa\") als Teilgehalt des Legalitätsprinzips\nverlangt eine hinreichend genaue Umschreibung der Straftatbestände. Das Gesetz muss so\npräzise formuliert sein, dass der Bürger sein Verhalten danach richten und die Folgen eines\nbestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit\nerkennen kann (BGE 147 IV 274 E.2.1.1 m.w.H.). Der Fokus liegt nicht auf der Qualität der\nStrafnorm an sich, sondern auf der Voraussehbarkeit einer Bestrafung für den Handelnden\n(Popp/Berkmeier, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 1 N 50).\n\n3.1.1 Zentral ist im vorliegenden Fall die Auslegung des Begriffs Blutdoping gemäss Anhang II der\nSpoFöV. Die Bekämpfung des Missbrauchs von Mitteln und Methoden zur Steigerung der\nkörperlichen Leistungsfähigkeit im Sport ist ein Gesetzesziel des SpoFöG (Art. 1 Abs. 1 lit. d\nSpoFöG). Zudem sollen die positiven Werte des Sports gefördert werden. Aus der Botschaft\nSeite 15/26\n\nzum SpoFöG geht hervor, dass mit der Dopingbekämpfung \"Fairplay, Chancengleichheit,\nehrliche Wettkämpfe\" gefördert werden sollen (BBI 2009 8189 S. 8220).\n\n"}