{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-08-29", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-43_2022-08-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_43_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaad7c000af41e2320ded335a74b9caaabeeaa598e518327e8be40f05c40935dafab8092dd089252c4d9331f89b48ff3642?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaad7c000af41e2320ded335a74b9caaabeeaa598e518327e8be40f05c40935dafab8092dd089252c4d9331f89b48ff3642&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_43", "Checksum": "640ec36038fa10c6162e773d38469279"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 29.08.2022 S 2021 43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:53:49", "Checksum": "20f82e05b6f9edd827b2e7aad1998528", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 29.08.2022 S 2021 43\nRegeste:\nWiderhandlung gegen das Sportförderungsgesetz | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SE Einzelrichter\n\n welcher klinische und/oder physiologische Effekte von Ozontherapien gering sein mögen,\nnicht in Abrede gestellt würden. Es sei indes bereits aufgezeigt worden, dass die Frage nach\nder effektiven (Eignung zur) Leistungssteigerung einer Methode zur Beurteilung des\nvorliegenden Sachverhaltes irrelevant sei. Die Möglichkeit des tatsächlichen Eintretens einer\nleistungssteigernden Wirkung einer Methode wie der Ozontherapie sei nicht objektives\nTatbestandsmerkmal von Art. 22 Abs. 1 SpoFöG. Einerseits sei bereits aus zu\nDopingzwecken ersichtlich, dass der Gesetzgeber den Fokus auf den reinen Zweck, und\nnicht auf die effektive Zielerreichung lege. Andererseits lege auch Art. 19 Abs. 1 SpoFöG in\nseiner Umschreibung von Doping den Fokus mittels zur (Steigerung der körperlichen\nLeistungsfähigkeit im Sport) auf den reinen Zweck und nicht auf die Zielerreichung (OG GD\n20).\n\n5.1 Die Verteidigung machte in ihrer Berufungsantwort vom 14. Juli 2022 geltend, das\nGerichtsgutachten habe bestätigt, dass die Ozontherapie kein Doping sei. Die in der\nBerufung vertretene These, dass selbst zur Leistungssteigerung ungeeignete Methoden\nDoping seien, sei weder mit dem Wortlaut von Art. 19 Abs. 1 SpoFöG als auch mit dem\nGesetzeszweck vereinbar. Der in der Berufungsbegründung neu vorgebrachte Vorwurf einer\nangeblichen Verschreibung von Testogel an N.________ sei nicht angeklagt worden und sei\ndamit nicht Teil des Verfahrens.\n\n5.2 Es gelte zu beachten, dass sich die im Anhang zur SpoFöV enthaltene Liste von verbotenen\nMitteln und Methoden nicht mit der Dopingliste der Internationalen Antidoping Agentur\n(WADA) decke. Vielmehr seien nur die gesetzlich normierten Verstösse gegen die\nDopingliste der WADA strafbar, wobei es sich hierbei um die schwereren Verstösse handle.\nStrafrechtlich relevantes Blutdoping kennzeichne sich dadurch, dass die Transportfähigkeit\nfür Sauerstoff im Blut erhöht werde.\n\n5.3 Es sei offensichtlich, dass sich die vom Beschuldigten angewandte Ozontherapie\nvollkommen von Eigenblutdoping unterscheide und als solches untauglich wäre, da die roten\nBlutkörperchen nicht abgetrennt würden, nur ca. 10 min. zwischen Blutabnahme und\n-wiederzufuhr vergehen würden sowie die Blutzufuhr nicht wenige Stunden vor dem\nWettkampf passiere. Auch die Berufungsklägerin bestätige auf ihrer Website, dass nur\ndiejenigen Therapien unter den strafrechtlichen Tatbestand des Blutdopings fallen, die \"die\nSauerstoffversorgung der Muskulatur\" und die \"Ausdauerleistungsfähigkeit\" erhöhen. Folglich\nfalle selbst laut der eigenen Definition der Berufungsklägerin die Ozontherapie nicht unter\nden Anwendungsbereich von Anhang II Ziff. 1 SpoFöV. Das Gerichtsgutachten beweise,\ndass Ozontherapie kein Blutdoping sei.\n\n5.4 Sodann sei laut Art. 22 Abs. 1 SpoFöG ausschliesslich die vorsätzliche Tatbegehung\nstrafbar. Selbst wenn der objektive Tatbestand erfüllt wäre, was vorliegend nicht der Fall sei,\nso hätte der Berufungsbeklagte nicht bewusst die Ozontherapie zu Dopingzwecken\neingesetzt. Der Beschuldigte sei nicht als Sportarzt spezialisiert, sondern sei als\nAlternativmediziner bei einem auf Komplementärmedizin spezialisierten Ambulatorium tätig.\nNeben C.________ habe er keine Sportler betreut. Ebenfalls habe der Beschuldigte\nbestätigt, dass er die Ozontherapie nicht als Doping ansehe.\nSeite 13/26\n\n5.5 Der Beschuldigte habe N.________ am 22. Juni 2016 Testogel verschrieben, da dieser\naufgrund seines fortgeschrittenen Alters einen sinkenden Testosteronspiegel gehabt habe,\nwas zu einem tieferen Selbstwertgefühl und zu einer psychischen Belastung geführt habe.\nAm 7. November 2017 habe C.________ den Beschuldigten kontaktiert und gefragt, ob man\nfür Testogel eine Sondergenehmigung brauche. Der Beschuldigte habe ihr dazu geraten,\neinen Antrag für eine solche Bewilligung bei der Nationalen Anti-Doping Agentur Deutschland\nzu stellen. C.________ habe sich offensichtlich nicht an die Empfehlung gehalten. Sie habe\ndas Testogel zur Behandlung einer chronischen Wunde eingesetzt und gehofft, dass sie\nangesichts der geringen Menge nicht überführt werde. Dass der Beschuldigte nicht gewusst\nhabe, dass C.________ das Testogel ihres Vaters benutzt habe, könne daran erkannt\nwerden, dass er sich im selben Zeitpunkt um eine Ausnahmebewilligung für eine\ntherapeutische Anwendung von Testogel in Kleinstmengen bemüht habe.\n\n5.6 Die Berufungsklägerin mache mehrere unzutreffende Ausführungen. So sei der\nBerufungsbeklagte Alternativmediziner und kein Sportarzt. Die Ozontherapie führe zu keiner\nLeistungssteigerung. Zudem sei zu bemerken, dass es sich bei den von der\nBerufungsklägerin erwähnten 22 Infusionsbehandlungen nicht um die umstrittene\nOzontherapie gehandelt habe, sondern um die Infusion von Mikronährstoffen und Vitaminen.\nSodann versuche die Berufungsklägerin die Definition der WADA auf das Schweizer Recht\nzu übertragen. Die Sportförderungsverordnung setze jedoch voraus, dass die Verwendung\nvon eigenem Blut zur Verwirklichung des Tatbestandes genüge. Die Eignung zur\nLeistungssteigerung sei allerdings Tatbestandsvoraussetzung. Eine Methode, welche – wie\ndie Ozontherapie – die körperliche Leistungsfähigkeit nicht steigere, könne kein Doping im\nSinne des SpoFöG sein.\n\n"}