{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-08-29", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-43_2022-08-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_43_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaad7c000af41e2320ded335a74b9caaabeeaa598e518327e8be40f05c40935dafab8092dd089252c4d9331f89b48ff3642?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaad7c000af41e2320ded335a74b9caaabeeaa598e518327e8be40f05c40935dafab8092dd089252c4d9331f89b48ff3642&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_43", "Checksum": "640ec36038fa10c6162e773d38469279"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 29.08.2022 S 2021 43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:53:49", "Checksum": "20f82e05b6f9edd827b2e7aad1998528", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 29.08.2022 S 2021 43\nRegeste:\nWiderhandlung gegen das Sportförderungsgesetz | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SE Einzelrichter\n\n2.1 Die Berufungsklägerin führte in ihrer Berufungserklärung vom 23. Dezember 2021 zum\nAnklagepunkt betreffend Ozontherapie stark zusammengefasst aus, der Beschuldigte habe\nbei C.________ eine Ozontherapie durchgeführt zwecks Unterstützung der Verletzungen\nsowie eines besseren Zellstoffwechsels und um besser trainieren zu können. Der durch die\nEntnahme von Blut aus einer Armvene, durch dessen Weiterleitung in eine Flasche, wo es\nbehandelt wird, und durch dessen Reinfundierung geschaffene Kreislauf falle entgegen der\nAuffassung der Vorinstanz unter das Verbot der Anwendung von Methoden zur Erhöhung der\nTransportkapazität für Sauerstoff an Dritten nach Ziff. II.1 Anhang SpoFöV. Es handle sich\nunzweideutig um die Verwendung von eigenem Blut. Der Verweis des Strafgerichts auf\nklassischerweise durchgeführtes Blutdoping vermöge daran nichts zu ändern, weil einerseits\nBlutdoping ein generischer Begriff sei und andererseits Ziff. II.1 Anhang SpoFöV nicht auf\nBlutdoping beschränkt, sondern weitgefasst sei.\n\n2.2 Das tatsächliche Eintreten einer leistungssteigernden Wirkung sei entgegen der Auffassung\nder Vorinstanz nicht Tatbestandsmerkmal von Art. 22 Abs. 1 SpoFöG. Einerseits sei bereits\naus \"zu Dopingzwecken\" ersichtlich, dass der Gesetzgeber den Fokus auf den reinen Zweck\nund nicht auf die effektive Zielerreichung lege. Andererseits lege auch Art. 19 Abs. 1 SpoFöG\nin seiner Umschreibung von Doping den Fokus mittels \"zur [Steigerung der körperlichen\nLeistungsfähigkeit im Sport]\" auf den reinen Zweck. Schliesslich gehe auch das\nBundesgericht von einer \"generellen Strafbarkeit von Doping im Sport aus\". Der Beschuldigte\nselbst spreche davon, dass es bei der Ozontherapie darum gehe, besser trainieren zu\nSeite 11/26\n\nkönnen, womit ein offensichtlicher Bezug zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit\nbestehe. Der Beschuldigte habe mit Vorsatz gehandelt.\n\n2.3 Zur Verschreibung von Testosteron führte die Berufungsklägerin in ihrer Berufungserklärung\naus, Testosteron sei als anabol-androgenes Steroid in seiner exogenen Form in\nÜbereinstimmung mit Ziff. 1.2.a Anhang SpoFöV ein verbotenes Mittel. Der Beschuldigte\nhabe bei N.________ eine Behandlung mit Testosteron durchgeführt, die namentlich zum\nMuskelaufbau im Bodybuilding und Kraftsport gedient habe. Die Fragen nach der\nBehandlung von C.________ könnten offengelassen werden, da bereits die Behandlung von\nN.________ mit Testosteron eine eigenständige, mehrfache und vorsätzliche Widerhandlung\ngegen Art. 22 Abs. 1 SpoFöG darstellten (OG GD 2).\n\n3.1 Der Gutachter Prof. Dr.Dr. O.________ erläuterte in seinem Gutachten im Rahmen der\nBeantwortung der ihm gestellten Fragen zusammengefasst, es gebe verschiedene\nMöglichkeiten der Ozonexposition und im medizinischen Bereich bestünden verschiedenste\nApplikationsformen. Im Gutachten werde aber die sogenannte Auto-Hämo-Therapie (O3-\nAHT) betrachtet, bei der entnommenes Blut extrakorporal mit einem Sauerstoff/Ozongemisch\nangereichert und dann reinfundiert werde. Zudem werde bei diesem Prozess Citrat (in der\nRegel 3,8% Na-citrat) zugefügt, um eine Gerinnung des Blutes zu verhindern. Diese\nTherapie sei vom Beschuldigten angewandt worden. Da Ozon extrem reaktionsfreudig sei,\nkomme es bei der 03-AHT noch vor Reinfundierung zu einer Reaktion mit verschiedensten\nBlutbestandteilen, so dass kein Ozon reinfundiert werde, sondern ein durch das Ozon\nverändertes Blut. Eine unmittelbare Sauerstoffanreicherung des Blutes sei damit nicht\ngegeben (OG GD 18 S. 4).\n\n3.2 In vitro wie in vivo liessen sich laborchemisch bei der 03-AHT physiologische Veränderungen\nnachweisen. Dies sei u.a. eine geringe Erhöhung des Sauerstoffpartialdruckes und eine\nReduktion des Gluthations in den roten Blutkörperchen, weil diese antioxidative Substanz\ndurch das oxidative Potential des Ozons verbraucht werde. Die geringe Erhöhung des\nSauerstoffpartialdruckes resultiere wohl aus einer Verschiebung der\nSauerstoffbindungskurve des Hämoglobins. Diese sei vom pH-Wert abhängig und Ozon\nführe zu einer geringen Veränderung des pH-Wertes (sowie zu einer Erhöhung von 2,3-\nBisphosphoglycerat). Insgesamt seien diese Veränderungen aber rasch reversibel (innert\nMinuten) und vor allem im Ausmass äusserst bescheiden. Eine Ozontherapie (O3-AHT) führe\ndaher zu keiner klinisch relevanten Erhöhung der Sauerstoffaufnahme. Eine Ozontherapie\nführe auch zu keiner klinisch relevanten Erhöhung des Sauerstofftransports und zu keiner\nklinisch relevanten Erhöhung der Sauerstoffabgabe. Es gebe keine wissenschaftlichen\nBelege, die eine Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit durch eine Ozontherapie\n(O3-AHT) belegen würden. Zusammengefasst führe eine Ozontherapie 03-AHT bestenfalls\nfür einen kurzen Zeitraum zu einer klinisch unbedeutenden Beeinflussung der\nSauerstoffkapazität in der behandelten Blutprobe, die ohne Auswirkungen auf die\nSauerstoffaufnahme, Transportkapazität oder Sauerstoffabgabe auf Ebene des\nGesamtorganismus bleibe (OG GD 18 S. 6).\n\n4. In ihrer Berufungsbegründung vom 9. Juni 2022 verwies die Berufungsklägerin auf ihre\nAusführungen in ihrer Berufungserklärung, wiederholte diese teilweise und fügte\nPräzisierungen an. Sie stellte zudem klar, dass die Schlussfolgerungen des Gutachters, nach\nSeite 12/26\n\n"}