{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-08-29", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-43_2022-08-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_43_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaad7c000af41e2320ded335a74b9caaabeeaa598e518327e8be40f05c40935dafab8092dd089252c4d9331f89b48ff3642?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaad7c000af41e2320ded335a74b9caaabeeaa598e518327e8be40f05c40935dafab8092dd089252c4d9331f89b48ff3642&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_43", "Checksum": "640ec36038fa10c6162e773d38469279"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 29.08.2022 S 2021 43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:53:49", "Checksum": "20f82e05b6f9edd827b2e7aad1998528", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 29.08.2022 S 2021 43\nRegeste:\nWiderhandlung gegen das Sportförderungsgesetz | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SE Einzelrichter\n\n 3.4.2Somit stellt die inkriminierte Ozon-Therapie keine verbotene Methode i.S.v. Art. 22 Abs. 1 i.V.m.\nArt. 19 Abs. 3 SpoFöG und Art. 74 Abs. 2 SpoFöV dar. Damit fehlt es bereits an der Erfüllung des\nobjektiven Tatbestands, weshalb der Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung\ngegen das Sportförderungsgesetz gemäss Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 SpoFöG und Art.\n74 Abs. 2 SpoFöV (Durchführung verbotener Ozon-Behandlungen) freizusprechen ist.\n\n3.4.3Hinzu kommt noch folgendes: Der Begriff \"zu Dopingzwecken\" in Art. 22 Abs. 1 SpoFöG bedeutet,\ndass ausschliesslich die vorsätzliche Tatbegehung strafbar ist (Botschaft, a.a.O., 8240). Selbst\nwenn man den objektiven Tatbestand als erfüllt ansähe, könnte dem Beschuldigten zur\nÜberzeugung des Gerichts kein (eventual-)vorsätzliches Handeln vorgeworfen werden. Einerseits\nist er Alternativmediziner und bei einem auf Komplementärmedizin spezialisierten Ambulatorium\ntätig und nicht etwa Sportarzt oder dergleichen. Andererseits hat er vor Schranken glaubhaft und\nüberzeugend dargelegt, dass er die von ihm angewandte Ozontherapie nicht als Doping ansieht\nund Doping auch nie betreiben würde (GD 19 S. 7 f.).\"\n\n1.2 Zum Freispruch betreffend den Anklagepunkt im Zusammenhang mit der Verschreibung des\nverbotenen Mittels Testosteron führte die Vorinstanz aus:\n\n2.2 Der Tatvorwurf der Staatsanwaltschaft basiert hauptsächlich auf den Umständen, dass die\nAuswertung der am 15. November 2017 bei der Trainingskontrolle C.________ erhobenen\nUrinproben die Zuführung von exogenem Testosteron ergab, anlässlich der am 22. März 2018 bei\nC.________ durchgeführten Hausdurchsuchung im Wohnzimmerschrank im Erdgeschoss des\nelterlichen Einfamilienhauses (und nicht in der von ihr bewohnten Einliegerwohnung) 3\nPackungen \"Testogel 50 mg\" mit insgesamt 50 Beuteln sichergestellt wurden und C.________ im\ninkriminierten Tatzeitraum Patientin des Beschuldigten war (vgl. E. III vorstehend). Für den\nrestlichen, diesem Tatvorwurf zugrunde liegenden und in der Anklageschrift beschriebenen\nSachverhalt existieren keine Beweise. Namentlich lässt sich aus der von der Staatsanwaltschaft\nvor Schranken vorgetragenen \"Kette von Indizien\" nichts zum Nachteil des Beschuldigten ableiten\n(GD 19/3 S. 2 ff.). So hat der Beschuldigte vor Schranken nachvollziehbar und glaubhaft\nSeite 10/26\n\ndargelegt, dass er für sein \"Standing in der Alternativmedizin\" bekannt sei und Behandlungen in\ndieser Art weder in Deutschland und schon gar nicht in der Bundeswehr angeboten würden (GD\n19 S. 7). Es lag daher nahe, dass C.________ sich an das ihr von ihrem Verwandten Q.________\nempfohlene A.________ Ambulatorium bzw. den Beschuldigten wandte (GD 19 S. 7). Weiter hat\nder Beschuldigte vor Schranken glaubhaft erklärt, weshalb die Verschreibung von Testogel an\nN.________ zwar medizinisch wohl nicht indiziert, jedoch von diesem als ein \"aufs Äussere\nbezogener Mensch und Fitnesstrainer\" (aufgrund des im Alter abnehmenden Testosteronwerts)\ngewünscht war (GD 19/2 S. 7). Schliesslich führte der Beschuldigte in seinem Schlusswort\nnachvollziehbar aus, weshalb es im E-Mail vom 10. November 2017 darum gegangen sei, den\nTestosteron-Spiegel von C.________ zu messen, nämlich um gegebenenfalls belegen zu können,\ndass die - schliesslich nicht bewilligte und daher nicht durchgeführte - Behandlung den\nTestosteronwert bei C.________ nicht erhöht hätte (vgl. GD 19 S. 8).\n\n2.3 Kommt hinzu, dass die Aussagen des Beschuldigten glaubhaft sind, wofür namentlich das von\nihm am 7. November 2017 an C.________ versandte E-Mail spricht. Darin gab er auf die Frage,\nob für die Anwendung von Testogel für eine geringe Fläche von maximal 2 x 4 cm wirklich eine\nSondergenehmigung nötig sei, an, dass dies rein von der Anwendung und Dosis her eigentlich\nnicht der Fall sei. Doch da Testosteron bei Frauen \"einfach mega heikel\" sei, würde er überhaupt\nkein Risiko eingehen und den Antrag stellen (act. 9/34; 14/32; 2/1/21 Frage 16; GD 19/2 S. 6 f.).\nDieses E-Mail verfasste der Beschuldigte vor und in Unkenntnis der am 15. November 2017 bei\nC.________ durchgeführten Doping-Trainingskontrolle. Es offenbart eine vorsichtige und\ngesetzeskonforme Vorgehensweise im Rahmen der Behandlung C.________s. Wie die\nVerteidigung zutreffend vorbringt (act. 9/13; GD 19/4 S. 16-18 N 27-30), spricht auch die\nTatsache, dass der Beschuldigte bei N.________ die Testosteronwerte mass und diese erhöht\nwaren, für eine tatsächliche Benützung des ihm verschriebenen Testogels und gegen die\nBehauptung der Staatsanwaltschaft, dass der Beschuldigte N.________ das Präparat \"Testogel\n50 mg\" als Mittelsmann für C.________ verschrieben habe (act. 2/1/22 f. Fragen 20 f.; 2/1/26\nFrage 30; act. 9/62-64; GD 19/1 Beilagen 1, 7 und 8).\n\n"}