{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-08-29", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-43_2022-08-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_43_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaad7c000af41e2320ded335a74b9caaabeeaa598e518327e8be40f05c40935dafab8092dd089252c4d9331f89b48ff3642?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaad7c000af41e2320ded335a74b9caaabeeaa598e518327e8be40f05c40935dafab8092dd089252c4d9331f89b48ff3642&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_43", "Checksum": "640ec36038fa10c6162e773d38469279"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 29.08.2022 S 2021 43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:53:49", "Checksum": "20f82e05b6f9edd827b2e7aad1998528", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 29.08.2022 S 2021 43\nRegeste:\nWiderhandlung gegen das Sportförderungsgesetz | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SE Einzelrichter\n\n6.3 Im vorliegenden Verfahren hat die Berufungsklägerin zahlreiche Unterlagen eingereicht,\nwelche praxisgemäss ohne nähere Überprüfung ihrer Relevanz zu den Akten genommen\nwurden. Ferner wurden von der Verteidigung zwei Beweisanträge gestellt, wobei der Antrag\nauf Einvernahme von N.________ abgewiesen und derjenige auf Einholung eines\nGutachtens zur Ozontherapie gutgeheissen wurde. Weitere Beweisanträge wurden nicht\ngestellt und das Gericht sieht keinen Grund, weshalb zusätzliche Beweise erhoben werden\nmüssten. Die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweise\nbilden somit zusammen mit dem Gutachten von Prof. Dr.Dr. O.________ vom 26. April 2022\nund den eingereichten Eingaben der Parteien im Berufungsverfahren inkl. Beilagen die\nEntscheidungsgrundlagen des Gerichts.\n\nII. Urteil der Vorinstanz, Gutachten und Parteistandpunkte\n\n1.1 Die Vorinstanz begründete ihren Freispruch im Anklagepunkt der Widerhandlung gegen\nArt. 19 Abs. 3 SpoFöG betreffend die Anwendung verbotener Methoden (Ozontherapie)\nfolgendermassen:\n\n\"3.4.1In den gesetzlichen Materialien wird der Begriff Blutdoping nicht definiert. Im Anhang (Ziff. II.1)\nder Sportförderungsverordnung wird lediglich ausgeführt, dass die Verwendung von autologem,\nhomologem oder heterologem Blut oder Produkten auf der Basis von roten Blutzellen eine\nverbotene Methode (zur Erhöhung der Transportkapazität für Sauerstoff) darstellt. Somit sind also\ndie Eigenbluttransfusion (Blutplasma, das aus Eigenblut mittels Zentrifugen gewonnen wird), die\nFremdbluttransfusion sowie die Verwendung von nichtmenschlichem Blut verboten (vgl.\nPschyrembel - Klinisches Wörterbuch, 267. A.2017, S. 262, 777, 799, 1956; act. 9/70).\n\nVorliegend ist weder angeklagt noch ersichtlich, dass der Beschuldigte eine Fremdbluttransfusion\ndurchgeführt hätte. Aber auch eine Eigenbluttransfusion liegt nicht vor. Denn (Eigen-) Blutdoping\nerfolgt klassischerweise so, dass dem Sportler mehrere Wochen vor dem Wettkampf ca. 1 Liter\nBlut abgenommen wird, die roten Blutkörperchen abgetrennt und kurz vor dem Wettkampf per\nTransfusion wieder zugeführt werden. Durch die auf diese Weise erhöhte Anzahl an roten\nBlutkörperchen kann mehr Sauerstoff im Blut transportiert werden, was die Ausdauer des\nSportlers erhöht (act. 9/70). Dies war vorliegend nicht der Fall. Denn gemäss den Angaben der\nStaatsanwaltschaft und des Beschuldigten sowie auch seiner Verteidigung wurde bei der\ninkriminierten Ozon-Therapie lediglich 70 bis 100 ml Blut - und damit nur maximal ein Zehntel der\nBlutmenge wie beim Blutdoping notwendig - entnommen. Ausserdem wurde das Blut einige\nMinuten danach - ohne Abtrennung der roten Blutkörperchen von den restlichen Blutbestandteilen\nSeite 9/26\n\n- C.________ wieder eingeführt (GD 1 S. 2 Ziff. 1.1; act. 14/37-38). Diese Behandlung stellt nach\nAuffassung des Gerichts kein Blutdoping im Sinne der vorerwähnten Normen dar. In\nÜbereinstimmung mit den glaubhaften Angaben des Beschuldigten wird durch die Ozon-Therapie\nweder die Blutmenge noch die Anzahl roter Blutkörperchen noch andere Blutparameter wie\nHämoglobin, Hämatokrit oder die Sauerstoffsättigung verändert und damit auch nicht die\nFähigkeit, Sauerstoff im Blut zu transportieren, erhöht (act. 2/1/26 Fragen 27 und 28). Diese\nEinschätzung wird durch das von der Verteidigung eingereichte und für das Gericht schlüssige\nGutachten von Dr.med. P.________ vom 10. April 2021 bestätigt (GD 3/1/2 S. 4, 7, 9 ff.).\n\nDer Verweis der Staatsanwaltschaft (GD 19/3 S. 8) auf ein sich bei den deutschen Prozessakten\nbefindliches Formular \"Patienteninformation\" (act. 14/41 f.) verfängt nicht. Denn hierbei handelt es\nsich lediglich um eine Mitteilung der \"Hautärztlichen Gemeinschaftspraxis / Praxisklinik\" der\nDres.med. Dipl. Biol. R.________ und S.________, wobei völlig unklar ist, gestützt worauf die\nAutoren ihre Schlüsse ziehen. In Übereinstimmung mit der Verteidigung ist auch das Gericht der\nAuffassung, dass die Behauptung, Ozontherapien wie die vorliegend zu beurteilende würden den\nSauerstoffgehalt im Blut erhöhen, nach dem heutigen Stand der Wissenschaft nicht belegt ist.\n\nSchliesslich sind auch die Auffassungen der Stiftung Antidoping Schweiz und namentlich der\nNada, Ozon-Therapien seien verboten - worauf die Staatsanwaltschaft verweist (GD 19/3 S. 8 f.) -\nunbeachtlich. Denn wie die Verteidigung zu Recht darauf hinweist (GD 19/4 S. 5 N 3, S. 27 N 49\nf.), verkennen diese beiden Agenturen einerseits, dass die deutschen und schweizerischen\nGesetze jeweils unterschiedliche Verstösse unter Strafe stellen. Andererseits stellt nicht jeder\npotentielle Verstoss gegen sportrechtliche (bzw. sportreglementarische) Dopingvorschriften auch\neinen strafbaren Verstoss gemäss SpoFöG und SpoFöV dar (vgl. hierzu auch nachstehende E.\nIV.3.5).\n\n"}