{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-08-29", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-43_2022-08-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_43_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaad7c000af41e2320ded335a74b9caaabeeaa598e518327e8be40f05c40935dafab8092dd089252c4d9331f89b48ff3642?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaad7c000af41e2320ded335a74b9caaabeeaa598e518327e8be40f05c40935dafab8092dd089252c4d9331f89b48ff3642&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_43", "Checksum": "640ec36038fa10c6162e773d38469279"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 29.08.2022 S 2021 43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:53:49", "Checksum": "20f82e05b6f9edd827b2e7aad1998528", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 29.08.2022 S 2021 43\nRegeste:\nWiderhandlung gegen das Sportförderungsgesetz | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SE Einzelrichter\n\n4.1 Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich (Art. 405 Abs. 1 StPO). Art. 406 StPO\nregelt abschliessend, wann Ausnahmen zulässig sind. Mit dem Einverständnis der Parteien\nkann die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren anordnen, wenn die Anwesenheit der\nbeschuldigten Person nicht erforderlich ist und zudem Urteile eines Einzelgerichts\nGegenstand der Berufung sind (Art. 406 Abs. 2 lit. a und lit. b StPO; Urteil des\nBundesgerichts 6B_973/2019 vom 28. Oktober 2020 E. 2). Gemäss der bundesgerichtlichen\nRechtsprechung müssen die beiden Voraussetzungen von Art. 406 Abs. 2 lit. a und b\nStPO kumulativ erfüllt sein. Im Übrigen hat das Berufungsgericht im Einzelfall zu prüfen, ob\nder Verzicht auf die öffentliche Verhandlung auch mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar ist (Urteil\ndes Bundesgerichts 6B_131/2021 vom 11. August 2021 E. 2.3). Gesamthaft kommt es\nentscheidend darauf an, ob die Angelegenheit unter Beachtung all dieser Gesichtspunkte in\neinem schriftlichen Verfahren sachgerecht und angemessen beurteilt werden kann (BGE 147\nIV 127 E. 2.3.2)\n\n4.2 Im vorliegenden Fall hat bereits die Vorinstanz eine mündliche Verhandlung durchgeführt\nund den Beschuldigten ausführlich befragt. Zudem hat die Berufungsklägerin das schriftliche\nBerufungsverfahren proaktiv beantragt und die Verteidigung sowie die Staatsanwaltschaft\nhaben der Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens explizit zugestimmt. Bei einer\nGesamtbetrachtung sämtlicher Gesichtspunkte ist festzustellen, dass die Angelegenheit auch\nin einem schriftlichen Verfahren sachgerecht und angemessen beurteilt werden kann. Die\ngesetzlichen Voraussetzungen für ein schriftliches Berufungsverfahren sind somit erfüllt.\n\n5. Das Gericht verfügt im Zusammenhang mit den zu überprüfenden Punkten des Urteils der\nVorinstanz über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und kann sich\ndemnach grundsätzlich nicht nur auf eine Plausibilitätskontrolle der erstinstanzlichen\nBeweiswürdigung beschränken. Zudem sind zweitinstanzliche Urteile immer zu begründen.\nDennoch ist es gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO zulässig, dass das Gericht für die tatsächliche\nund die rechtliche Würdigung \"des angeklagten Sachverhalts\" aus Gründen der\nProzessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweist. Ein solcher Verweis erscheint\nbei abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei nach wie vor strittigen\nSachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten\nFalls nur dann in Frage, wenn den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich)\nbeigepflichtet wird (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Der schlichte Verweis auf die Begründung\nder Vorinstanz gemäss dieser Bestimmung ist indes dann unzulässig, wenn eben gerade\ndiese Begründung als unzutreffend gerügt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_183/2018 vom\n31. Oktober 2018 E. 1). Art. 82 Abs. 4 StPO entbindet das Gericht indessen nicht von der\ngrundsätzlichen Begründungspflicht und findet seine Grenzen, wenn sich nicht mehr ohne\nWeiteres feststellen lässt, welches die massgebenden eigenen tatsächlichen und rechtlichen\nErwägungen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1125/2020 vom 4. März 2021 E. 2.2 m.H.).\nFalls das Gericht nachfolgend in diesem Sinne von der Verweisungsmöglichkeit Gebrauch\nmacht, wird Art. 82 Abs. 4 StPO jeweils nicht mehr separat aufgeführt.\n\n6.1 Das Berufungsverfahren setzt das Strafverfahren fort und richtet sich nach den\nBestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung (Art. 405 Abs. 1 StPO). Es knüpft\nan die bereits erfolgten Verfahrenshandlungen, namentlich die bereits durchgeführten\nBeweiserhebungen, an. Das Gesetz sieht denn auch vor, dass das Rechtsmittelverfahren\ngrundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen\nSeite 8/26\n\nHauptverfahren erhoben worden sind, beruhen soll (Art. 389 Abs. 1 StPO). Beweisabnahmen\ndes erstinstanzlichen Gerichts sind im Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, wenn\nBeweisvorschriften verletzt worden sind, die Beweiserhebungen unvollständig waren oder die\nAkten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (Art. 389 Abs. 2 lit. a-c StPO).\n\n6.2 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der\nbeschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO). Werden die\nerforderlichen Abklärungen nicht von Amtes wegen vorgenommen oder erachten die Parteien\nzusätzliche Beweiserhebungen als erforderlich, haben sie jederzeit das Recht,\nBeweisanträge zu stellen (Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO). Über Tatsachen, die unerheblich,\noffenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht\nBeweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO; Art. 318 Abs. 2 StPO).\n\n"}