{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-08-29", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-43_2022-08-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_43_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaad7c000af41e2320ded335a74b9caaabeeaa598e518327e8be40f05c40935dafab8092dd089252c4d9331f89b48ff3642?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaad7c000af41e2320ded335a74b9caaabeeaa598e518327e8be40f05c40935dafab8092dd089252c4d9331f89b48ff3642&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_43", "Checksum": "640ec36038fa10c6162e773d38469279"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 29.08.2022 S 2021 43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:53:49", "Checksum": "20f82e05b6f9edd827b2e7aad1998528", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 29.08.2022 S 2021 43\nRegeste:\nWiderhandlung gegen das Sportförderungsgesetz | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SE Einzelrichter\n\n \"1. D.________ (Beschuldigter) wird schuldig gesprochen der\n- mehrfachen Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz gemäss dessen Art. 22 Abs. 1\ni.V.m. dessen Art. 19 Abs. 3 und Art. 74 Abs. 1 Bst. a SpoFöV (verbotene Verschreibung von\nTestosteron), sowie\n- mehrfachen Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz gemäss dessen Art. 22 Abs. 1\ni.V.m. dessen Art. 19 Abs. 3 und Art. 74 Abs. 2 SpoFöV (verbotene Durchführung von Ozon-\nBehandlungen).\n\n2. Der Beschuldigte wird dafür bestraft mit einer Geldstrafe von 64 Tagessätzen zu CHF 280.00\nsowie mit einer Busse von CHF 4'480.00.\n\n3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.\n\n4. Die Busse ist zu bezahlen.\n\n5. Unter Kosten- sowie Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschuldigten. Die Entschädigung zu\nGunsten von Antidoping Schweiz beträgt CHF 3'900 plus Mehrwertsteuer.\n\neventualiter\nAntidoping Schweiz ist weder kosten- noch entschädigungspflichtig\"\n\n17.2 Die Verteidigung stellte in ihrer Berufungsantwort vom 14. Juli 2022 die folgenden Anträge:\n\n\"1. Es sei der Beschuldigte vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz\nfreizusprechen.\n\n2. Es sei die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfestsetzung zu bestätigen.\n\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zulasten der\nBerufungsklägerin, eventualiter zulasten des Staates.\"\n\n17.3 Die Staatsanwaltschaft stellte keine Anträge.\nSeite 6/26\n\nErwägungen und Begründung des Urteils\n\nI. Prozessuales und Formelles\n\n1. Gemäss Art. 19 Abs. 2 SpoFöG kann der Bundesrat die Kompetenz, Massnahmen gegen\nDoping zu ergreifen, ganz oder teilweise an eine nationale Agentur zur Bekämpfung von\nDoping übertragen. Der Website des BASPO kann entnommen werden, dass der Bund\nsämtliche dieser Kompetenzen, welche nicht hoheitlich sind, der Berufungsklägerin\nübertragen hat. Gemäss Art. 23 Abs. 3 lit. c SpoFöG steht der nach Art. 19 SpoFöG\nbezeichneten Stelle – und somit der Berufungsklägerin – im Sinne von Art. 104 Abs. 2 StPO\nsodann das Recht zu, Berufung im Strafpunkt gegen Urteile zu erheben. Die\nBerufungsklägerin ist mithin berechtigt, Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz zu\nerheben, was im Übrigen auch von keiner Partei bestritten wurde.\n\n2. Die Berufungsklägerin hat fristgerecht zuerst bei der Vorinstanz Berufung angemeldet.\nDanach erfolgte eine frist- und formgerechte Berufungserklärung beim Gericht. Auf die\nBerufung ist folglich einzutreten.\n\n3.1 Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Der Berufungskläger muss in seiner\nBerufungserklärung angeben, ob er das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (Art.\n399 Abs. 3 lit. a StPO). Ficht er nur Teile des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung\nverbindlich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne\nHandlungen; Bemessung der Strafe; etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4\nStPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen\nPunkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht\nangefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu\nverhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Soweit die Einschränkung der Berufung auf einzelne\nPunkte eindeutig und der Grundsatz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist,\nmuss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden. Die nicht\nangefochtenen Urteilspunkte werden - unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO -\nrechtskräftig. Eine spätere Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine\nweitere Beschränkung (vgl. dazu umfassend: Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2018 vom\n13. November 2018 m.H.).\n\n3.2 Die Berufungsklägerin ficht mit ihrer Berufung das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich an,\nzielt sie doch darauf ab, zwei Schuldsprüche des Beschuldigten wegen Widerhandlungen\ngegen das Sportförderungsgesetz zu erreichen. Die Berufung richtet sich somit gegen\nsämtliche Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils. Angesichts dieser Ausgangslage\ngreift das Verschlechterungsgebot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO nicht und das Urteil der\nVorinstanz darf zu Ungunsten des Beschuldigten abgeändert werden.\n\n3.3 Gemäss Art. 23 Abs. 3 lit. c SpoFöG ist die Berufungsklägerin berechtigt, Berufung im\nStrafpunkt gegen Urteile zu erheben. Ob die Berufungsklägerin – entgegen dem Wortlaut des\nGesetzes – auch legitimiert ist, sich zur Strafzumessung zu äussern, wie sie in ihrer\nBerufungserklärung darlegt, kann vorerst offengelassen werden.\nSeite 7/26\n\n"}