{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-08-29", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-43_2022-08-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_43_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaad7c000af41e2320ded335a74b9caaabeeaa598e518327e8be40f05c40935dafab8092dd089252c4d9331f89b48ff3642?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaad7c000af41e2320ded335a74b9caaabeeaa598e518327e8be40f05c40935dafab8092dd089252c4d9331f89b48ff3642&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_43", "Checksum": "640ec36038fa10c6162e773d38469279"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 29.08.2022 S 2021 43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:53:49", "Checksum": "20f82e05b6f9edd827b2e7aad1998528", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 29.08.2022 S 2021 43\nRegeste:\nWiderhandlung gegen das Sportförderungsgesetz | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SE Einzelrichter\n\n6. Am 6. Januar 2022 teilte der zuständige Staatsanwalt dem unterzeichnenden\nGerichtsschreiber per Telefon mit, dass er entgegen der Angabe der Berufungsklägerin kein\nExemplar der Berufungserklärung erhalten habe und er darum bitte, ihm ein solches\nzuzustellen. Der Staatsanwaltschaft wurde noch gleichentags eine Kopie der\nBerufungserklärung zugestellt (OG GD 4).\n\n7. Mit Eingabe vom 10. Januar 2022 erklärte die Staatsanwaltschaft, dass sie auf eine\nAnschlussberufung verzichte, keinen Nichteintretensantrag stelle und mit der Durchführung\neines schriftlichen Berufungsverfahrens einverstanden sei (OG GD 5).\n\n8. Mit Eingabe vom 25. Januar 2021 (recte: 2022) teilte auch die Verteidigung dem Gericht mit,\ndass sie auf eine Anschlussberufung verzichte, keinen Nichteintretensantrag stelle und mit\nder Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens einverstanden sei. Ferner stellte\ndie Verteidigung zwei Beweisanträge: Erstens sei N.________ rechtshilfeweise in\nDeutschland als Zeuge zu befragen und zweitens sei ein Gerichtsgutachten zur\nOzontherapie in Auftrag zu geben (OG GD 6).\n\n9. Mit Präsidialverfügung wurden die verschiedenen Eingaben den jeweils anderen Parteien\nzugestellt und Frist zur Stellungnahme angesetzt (OG GD 7). Während die\nStaatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme zu den Beweisanträgen der Verteidigung\nverzichtete, beantragte die Berufungsklägerin in der ihrigen die Abweisung der erwähnten\nBeweisanträge (OG GD 8 und 9).\nSeite 4/26\n\n10. Nachdem die Abklärungen ergeben hatten, dass Prof. Dr.Dr. O.________ (nachfolgend auch:\nGutachter) vom Institut für Hausarztmedizin ein Gutachten zur Ozontherapie erstellen\nkönnte, wurde mit Präsidialverfügung vom 14. März 2022 entschieden, dass der zweite\nBeweisantrag der Verteidigung gutgeheissen und ein entsprechendes Gutachten eingeholt\nwird. Der erste Beweisantrag wurde abgewiesen. In der gleichen Präsidialverfügung wurde\nden Parteien mitgeteilt, dass der genannte Prof. Dr.Dr. O.________ vom Institut für\nHausarztmedizin als Gutachter ernannt werden soll sowie welche Fragen dem Gutachter\nunterbreitet werden sollen. Zugleich wurde den Parteien Frist angesetzt, um sich zur\nsachverständigen Person zu äussern und Ergänzungsfragen zu beantragen (OG GD 11).\n\n11. In ihren jeweiligen Stellungnahmen machten die Parteien keine Ausführungen zur\nsachverständigen Person. Während die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 28.\nMärz 2022 auf die Stellung von Ergänzungsfragen verzichtete, beantragten sowohl die\nVerteidigung wie auch die Berufungsklägerin in ihren Stellungnahmen vom 25. bzw. 29. März\n2022 die Ergänzung des Fragenkatalogs durch drei bzw. zwei zusätzliche Fragen (OG GD\n12, 13, und 14).\n\n12. Mit Präsidialverfügung vom 14. April 2022 wurden die gestellten Anträge betreffend\nErgänzungsfragen gutgeheissen und festgestellt, dass keine Einwände gegen die\nsachverständige Person geltend gemacht wurden (OG GD 15). Am 14. April 2022 ernannte\ndie Verfahrensleitung Prof. Dr.Dr. O.________ bzw. das Institut für Hausarztmedizin unter\nseiner Leitung zur sachverständigen Person und unterbreitete ihm die Fragen des Gerichts\nsowie die Ergänzungsfragen der Parteien. Zudem wurden dem Gutachter zur Ausarbeitung\ndes Gutachtens die wesentlichen Verfahrensakten in Kopie zugestellt (OG GD 16).\n\n13. Mit E-Mail vom 26. April 2022 liess Prof. Dr.Dr. O.________ dem Gerichtsschreiber sein\nGutachten als PDF zukommen, mit dem Hinweis, dass er dem Gericht noch ein\nhandschriftlich unterzeichnetes Exemplar zukommen lassen werde (OG GD 17 und 18). Mit\nPräsidialverfügung vom 10. Mai 2022 stellte die Verfahrensleitung den Parteien eine Kopie\nbzw. ein Ausdruck des Gutachtens zu und setzte der Berufungsklägerin sogleich Frist an, um\nihre Berufung zu begründen und zum Gutachten Stellung zu nehmen (OG GD 19).\n\n14. Die Berufungsbegründung der Berufungsklägerin vom 9. Juni 2022 wurde nach Eingang\nbeim Gericht mit Schreiben vom 13. Juni 2022 den übrigen Parteien zur Stellungnahme\nzugestellt (OG GD 21).\n\n15. Mit Eingabe vom 20. Juni 2022 teilte die Staatsanwaltschaft dem Gericht mit, dass sie auf\neine Berufungsantwort verzichte (OG GD 22). Mit Eingabe vom 14. Juli 2022 (Eingang beim\nGericht 19. Juli 2022) reichte die Verteidigung ihre Berufungsantwort ein (OG GD 23).\n\n16. Mit Schreiben vom 25. Juli 2022 wurde der Berufungsklägerin sowie der Staatsanwaltschaft\ndie Berufungsantwort der Verteidigung zugestellt. Zugleich wurde den Parteien mitgeteilt,\ndass die Verfahrensleitung die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels gemäss Art. 390\nAbs. 3 StPO i.V.m. Art. 406 Abs. 4 StPO als nicht notwendig erachte und dass mit einem\nEntscheid in den nächsten zwei Monaten gerechnet werden könne. Ferner wurde den\nParteien die Zusammensetzung des Gerichts bekannt gegeben (OG GD 24).\nSeite 5/26\n\n17.1 Die Berufungsklägerin stellte in ihrer Berufungsbegründung vom 9. Juni 2022 die folgenden\nAnträge:\n\n"}