{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-08-29", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-43_2022-08-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_43_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaad7c000af41e2320ded335a74b9caaabeeaa598e518327e8be40f05c40935dafab8092dd089252c4d9331f89b48ff3642?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaad7c000af41e2320ded335a74b9caaabeeaa598e518327e8be40f05c40935dafab8092dd089252c4d9331f89b48ff3642&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_43", "Checksum": "640ec36038fa10c6162e773d38469279"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 29.08.2022 S 2021 43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:53:49", "Checksum": "20f82e05b6f9edd827b2e7aad1998528", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 29.08.2022 S 2021 43\nRegeste:\nWiderhandlung gegen das Sportförderungsgesetz | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SE Einzelrichter\n\nStrafabteilung S 2021 43\n\nOberrichter Dr.iur. A. Sidler, Abteilungspräsident\nOberrichter lic.iur. St. Dalcher\nOberrichter Dr.iur. A. Staub\nGerichtsschreiber MLaw O. Fosco\n\nUrteil vom 29. August 2022 [rechtskräftig]\n\nin Sachen\n\nStaatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug,\nvertreten durch Staatsanwalt lic.iur. B.________,\nAnklägerin,\n\nund\n\nStiftung Antidoping Schweiz, neu: Stiftung Swiss Sport Integrity, Eigerstrasse 60, 3007 Bern,\nvertreten durch den Direktor H.________ und den Stv. Direktor I.________,\nBerufungsklägerin,\n\ngegen\n\nD.________, geb. tt.mm.1967 in E.________, von J.________, K.________ und L.________,\nwohnhaft in M.________,\nerbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Dr.iur. F.________,\nBeschuldigter und Berufungsbeklagter,\n\nbetreffend\n\nWiderhandlung gegen das Sportförderungsgesetz\n\n(Berufung der Stiftung Swiss Sport Integrity gegen das Urteil des Einzelrichters am Strafgericht des\nKantons Zug vom 4. November 2021; SE 2021 2)\nSeite 2/26\n\nSachverhalt\n\n1.1 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) wirft D.________\n(nachfolgend: Beschuldiger) vor, er habe als Arzt zwischen dem 20. Juni 2016 und ca. Mitte\n2017 bei insgesamt mindestens acht Gelegenheiten bei seiner Patientin und\nWettkampfsportlerin C.________ die Durchführung einer sogenannten \"Ozon-Behandlung\" in\nden Praxisräumlichkeiten der A.________ AG in Baar angeordnet und geleitet. Diese\nBehandlungen seien geeignet gewesen, bei C.________ im Zeitpunkt aktiver\nWettkampfbestreitungen zu einer verbotenen Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit\nzu führen und seien mithin zu Dopingzwecken erfolgt, was der Beschuldigte mindestens in\nKauf genommen habe.\n\n1.2 Weiter legt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten zur Last, zwischen Herbst 2017 und\nFrühling 2018 N.________, welcher C.________s Vater und ebenso ein Patient des\nBeschuldigten gewesen sei, in den Praxisräumlichkeiten der A.________ AG in Baar drei\nPackungen des Präparats \"Testogel 50 mg\" verschrieben zu haben. Diese Verschreibungen\nhätten lediglich zur Verschleierung auf N.________ gelautet und seien faktisch für seine\nPatientin und Wettkampfsportlerin C.________ erfolgt. Dadurch habe der Beschuldigte in\nKauf genommen, dass die Anwendung dieses Präparats bei C.________ zu einer\nverbotenen Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit führe und zu Dopingzwecken\nerfolgt sei (SE GD 1).\n\n2. Am 4. November 2021 fand die Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter am Strafgericht des\nKantons Zug (nachfolgend: Vorinstanz) statt, an welcher der Beschuldigte in Begleitung\nseines erbetenen Verteidigers sowie der fallzuständige Staatsanwalt teilnahmen. Nach der\nBefragung des Beschuldigten, den Parteivorträgen und dem Schlusswort des Beschuldigten\nwurde die Verhandlung zwecks Urteilsberatung unterbrochen. Das Urteil wurde den Parteien\nnoch am gleichen Tag mündlich eröffnet und begründet (SE GD 19). Mit Schreiben vom\n12. November 2021 meldete die Stiftung Swiss Sport Integrity (nachfolgend:\nBerufungsklägerin) bei der Vorinstanz Berufung an (SE GD 20).\n\n3. Das von der Vorinstanz am 2. Dezember 2021 versandte, schriftlich begründete, 16-seitige\nUrteil wurde der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung am 3. und der Stiftung Swiss Sport\nIntegrity am 6. Dezember 2021 zugestellt (SE GE G.________/1-3). Der Urteilsspruch lautete\nwie folgt:\n\n\"1. Der Beschuldigte D.________ wird freigesprochen von den Vorwürfen der mehrfachen\nWiderhandlung gegen das Sportförderungsgesetz gemäss Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3\nSpoFöG und Art. 74 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 SpoFöV (Verschreibung des verbotenen Mittels\nTestosteron und Durchführung verbotener Ozon-Behandlungen).\n\n2. Die Verfahrenskosten betragen\nSeite 3/26\n\nCHF 3'906.00Kosten des Vorverfahrens\nCHF 2'000.00Entscheidgebühr\nCHF 205.00 Auslagen\nCHF 6'111.00Total\n\nund werden auf die Staatskasse genommen.\n\n3. Der Beschuldigte wird für die Kosten seiner Verteidigung mit pauschal CHF 15'000.00 (inkl.\nAuslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt.\n\n4. [Rechtsmittel]\"\n\n4. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2021 reichte die Berufungsklägerin, vertreten durch ihren\nDirektor, bei der Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Zug (nachfolgend: Gericht) die\nBerufungserklärung inkl. 13 Beilagen ein (OG GD 2). In prozessualer Hinsicht beantragte die\nBerufungsklägerin die Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens (OG GD 2 S. 5).\n\n5. Mit Präsidialverfügung vom 5. Januar 2022 wurde der Verteidigung eine Kopie der\nBerufungserklärung vom 23. Dezember 2021 zugestellt. Auf eine Zustellung der\nBerufungserklärung an die Staatsanwaltschaft wurde verzichtet, da diese das entsprechende\nDokument gemäss Angaben der Berufungsklägerin bereits direkt von dieser erhalten habe.\nFerner wurde der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung mit der gleichen Verfügung Frist\nangesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung der\nBerufungsklägerin zu beantragen und sich zur allfälligen Anordnung des schriftlichen\nBerufungsverfahrens zu äussern (OG GD 3).\n\n"}