Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 7. Mitteilung an: - Staatsanwaltschaft Kanton Zug, Leitende Staatsanwältin lic.iur. A.________ - erbetene Verteidigung, Rechtsanwalt E.________ - Einzelrichterin am Strafgericht des Kantons Zug - Gerichtskasse (im Dispositiv)