2. Der Beschuldigte B.________ wird vom Vorwurf des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG freigesprochen. 3. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens betragen CHF 2'840.00 und werden auf die Staatskasse genommen. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen CHF 2'500.00Entscheidgebühr CHF 40.00 Auslagen CHF 2'540.00Total und werden ebenfalls auf die Staatskasse genommen.