Der Beschuldigte ist, nachdem er freigesprochen wird, entsprechend für die Kosten im Zusammenhang mit seiner erbetenen Verteidigung im vorinstanzlichen Hauptverfahren sowie im Berufungsverfahren mit insgesamt pauschal CHF 2'500.00 zu entschädigen. Dieser durch das Gericht ermessensweise festgesetzte Betrag basiert auf einem geschätzten Aufwand von gut zehn Stunden und einem - der nicht allzu komplexen Fallstruktur entsprechenden - Stundensatz für die Verteidigungsarbeit von CHF 220.00. Seite 20/20 Urteilsspruch 1. Die Berufung des Beschuldigten wird gutgeheissen.