4.2 Der erbetene Verteidiger beantragte an der Berufungsverhandlung, den Beschuldigten nach richterlichem Ermessen angemessen für die Ausübung seiner Verfahrensrechte zu entschädigen. Der Beschuldigte ist, nachdem er freigesprochen wird, entsprechend für die Kosten im Zusammenhang mit seiner erbetenen Verteidigung im vorinstanzlichen Hauptverfahren sowie im Berufungsverfahren mit insgesamt pauschal CHF 2'500.00 zu entschädigen.