4.1 Der Entschädigungsanspruch folgt dem Kostenspruch. Die Entschädigung der amtlichen (Art. 135 Abs. 1 StPO) wie auch der erbetenen Verteidigung richtet sich nach dem Anwaltstarif des Kantons Zug. Gestützt auf § 2 der Verordnung des Obergerichts über den Anwaltstarif (BGS 163.4; AnwT) sind die Honorare der Rechtsanwälte innerhalb der in diesem Tarif festgelegten Grenzen nach der Schwierigkeit des Falls sowie nach dem Umfang und der Art der angemessenen Bemühungen festzulegen.