Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich wiederum nach den Art. 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). 3.2 Der Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren, wird seine Berufung doch gutheissen. Bei zutreffender Rechtsauslegung hätte der Freispruch bereits durch die Vorinstanz erfolgen können. Entsprechend sind die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.