__ zuständig, wie dieser selbst ausführte. Entsprechend kann dem Beschuldigten die Einleitung des Strafverfahrens – welches es bei einer rechtzeitigen Durchsicht der Post wohl nicht gegeben hätte – nicht angelastet werden. Für die speditive Erledigung des Verfahrens waren die widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten sodann zwar sicherlich nicht dienlich. Die Einleitung des Strafverfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt zu haben, kann ihm unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Probleme aber trotzdem nicht angelastet werden. Mithin fällt eine Kostentauflage gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO ausser Betracht.