Während seine Aussagen an der Einvernahme vom 14. April 2020 einer Art Geständnis nahekam, revidierte er diese Äusserungen an seiner zweiten Einvernahme vom 19. Oktober 2020 praktisch vollständig – bis auf die Tatsache, dass er den Brief erst im April 2020 geöffnet hat. Doch obwohl sich die erste Aussage des Beschuldigten als grösstenteils falsch erwiesen hat, kann ihm nicht vorgeworfen werden, die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung erschwert zu haben. Denn für das Öffnen der an die F.________ AG adressierten Briefe war H.________ zuständig, wie dieser selbst ausführte.