2.2 Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte an seinen beiden Einvernahmen zwei sich diametral widersprechende Schilderungen der Ereignisse präsentiert. Während seine Aussagen an der Einvernahme vom 14. April 2020 einer Art Geständnis nahekam, revidierte er diese Äusserungen an seiner zweiten Einvernahme vom 19. Oktober 2020 praktisch vollständig – bis auf die Tatsache, dass er den Brief erst im April 2020 geöffnet hat.