Dazu gehört auch das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben gemäss Art. 2 ZGB, wobei dieses Gebot nicht als allgemeine Vermögensschutznorm herangezogen werden kann. Der Grundsatz von Treu und Glauben kommt nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen als Haftungsgrundlage im Sinn von Art. 41 Abs. 1 OR zur Anwendung (BGE 130 II 345 E. 2.2). Die Verfahrenskosten müssen mit dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten in einem adäquat-kausalen Zusammenhang stehen. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen.