97 Abs. 1 lit. b SVG ist auch in materieller Hinsicht nach beiden Tatvarianten klar nicht erfüllt. 11. Im Endergebnis ist der Beschuldigte mithin vom Vorwurf des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG freizusprechen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen