In der Lehre ist allerdings umstritten, wie vorzugehen ist, wenn die Verletzung des Anklagegrundsatzes erst im Berufungsverfahren festgestellt wird. Insbesondere ist unklar, ob das Berufungsgericht die Anklageschrift direkt an die Staatsanwaltschaft zurückweisen kann. Andere Stimmen in der Lehre plädieren denn auch dafür, dass ein Entscheid aufzuheben ist, wenn das Akkusationsprinzip verletzt ist (Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 9 StPO N 23). Im vorliegenden Fall ist auf die letztgenannte Lehrmeinung abzustellen, denn der Tatbestand von Art. 97 Abs. 1 lit.