10. Stellt sich heraus, dass der Anklagegrundsatz verletzt wurde, wird die Anklage im erstinstanzlichen Verfahren gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO zurückgewiesen. Die Verletzung des Anklagegrundsatzes führt folglich in der Regel im erstinstanzlichen Hauptverfahren weder zu Nichteintretensbeschlüssen noch zu Freisprüchen (Niggli/Heimgartner, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 9 StPO N 62). In der Lehre ist allerdings umstritten, wie vorzugehen ist, wenn die Verletzung des Anklagegrundsatzes erst im Berufungsverfahren festgestellt wird.