9. Angesichts der durchgeführten Beweiswürdigung und der Feststellung des relevanten Sachverhaltes ist allerdings zu konstatieren, dass (auch) diese Tatvariante klarerweise nicht erfüllt ist. Wie gezeigt, hat der Beschuldigte den Brief erst im April 2020 gesehen, so dass von einer zeitgerechneten Kenntnisnahme keine Rede sein kann. Zudem war der Beschuldigte vom 27. Februar 2020 bis 16. April 2020 erwiesenermassen arbeitsunfähig. Er war folglich nicht im Büro und konnte nur schon deswegen die nicht an ihn, sondern an seinen Arbeitgeber adressierte Verfügung gar nicht "zeitgerecht" zur Kenntnis nehmen.