Auch die Pflichtwidrigkeit wird von der Staatsanwaltschaft mit der geltend gemachten "Unachtsamkeit" nur ungenau umschrieben. Angesichts der auch von der Vorinstanz zutreffend zitierten Rechtsprechung, gemäss welcher bei Bagatelldelikten weniger hohe Anforderungen an das Akkusationsprinzip zu stellen sind, genügt die Anklageschrift aber in Bezug auf die erwähnte erste Tatvariante den Anforderungen von Art. 9 Abs. 1 StPO (Urteil des Bundesgerichts 6B_1401/2016 vom 24. August 2017 E. 1.4.1).