Rückgabeaufforderung gehabt, es aber sorgfaltswidrig unterlassen zu haben, Ausweis und Kontrollschild fristgerecht zu retournieren. Aus der von der Staatsanwaltschaft gewählten Formulierung geht zwar nicht eindeutig hervor, wann genau der Beschuldigte die Entzugsverfügung gesehen haben soll, sondern nur, dass dies "zeitgerecht" geschehen sein solle. Auch die Pflichtwidrigkeit wird von der Staatsanwaltschaft mit der geltend gemachten "Unachtsamkeit" nur ungenau umschrieben.