7. Der guten Ordnung halber ist festzuhalten, dass die zweite Tatvariante von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG auch materiell nicht erfüllt ist, da dem Beschuldigten die fehlende Kenntnisnahme der Verfügung nicht vorgeworfen werden könnte. Denn das Öffnen der an die F.________ AG adressierten Post fiel in die Zuständigkeit von H.________. Zudem war das fragliche Fahrzeug auf die F.________ AG eingelöst. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte für dieses Fahrzeug primär verantwortlich gewesen sein soll, war er doch zu keinem Zeitpunkt Organ der F.________ AG.