Den Beschuldigten wegen der zweiten Tatvariante von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG schuldig zu sprechen, d.h. weil er keine rechtzeitige Kenntnis von der entsprechenden Verfügung erhalten hat, ihm die fehlende rechtzeitige Kenntnisnahme aber als Sorgfaltspflicht vorgeworfen werden kann, fällt deshalb ausser Betracht, da ihm dieses Verhalten in der Anklageschrift nicht vorgeworfen wurde. Der Schuldspruch der Vorinstanz verletzt das Anklageprinzip.