Dies verunmöglichte die Vorbereitung einer effektiven Verteidigung hinsichtlich des ergangenen Schuldspruchs. Denn wenn dem Beschuldigten in der Anklageschrift konkret die fehlende Kenntnisnahme der Entzugsverfügung vorgeworfen worden wäre, dann hätte er sich in der Verteidigung darauf konzentrieren können, darzulegen, dass er keine Pflicht gehabt hat, die an die F.________ AG adressierte Post zu öffnen, und dass die diesbezügliche Unterlassung entsprechend keine Pflichtwidrigkeit seinerseits begründen kann. Den Beschuldigten wegen der zweiten Tatvariante von Art. 97 Abs. 1 lit.