So fehlen in der Anklageschrift Angaben dazu, weshalb der Beschuldigte eine Pflicht gehabt hätte, den an die F.________ AG adressierten Brief zu öffnen. Entsprechend ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte der Anklageschrift nicht entnehmen konnte, was ihm von der Vorinstanz konkret vorgeworfen wurde bzw. weswegen er von dieser verurteilt wurde. Dies verunmöglichte die Vorbereitung einer effektiven Verteidigung hinsichtlich des ergangenen Schuldspruchs.