6. Die Vorinstanz stützte ihren Schuldspruch auf die Aussage des Beschuldigten vom 14. April 2020 und hielt fest, dass dem Beschuldigten die fehlende (rechtzeitige) Kenntnisnahme der erwähnten Verfügung vorzuwerfen sei (OG GD 1 S. 12 Ziff. 4.5.2). Damit sprach die Vorinstanz den Beschuldigten wegen eines Verstosses gegen die zweite Tatvariante von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG schuldig.