relevanten Zeitperiode nicht im Büro gewesen und dort erst wieder anfangs April erschienen. Erst die Ehefrau des Beschuldigten habe diesen daran erinnert, dass er aufgrund eines Unfalls krankgeschrieben gewesen sei. Für das von der Vorinstanz angesprochene postalische Durcheinander sei der Beschuldigte in keiner Weise verantwortlich gewesen (OG GD 10/2). 5. In der Anklageschrift vom 26. Mai 2021 wurde die erste Tatvariante von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG umschrieben, d.h. dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, die fraglichen Nummernschildern trotz zeitgerechter Kenntnisnahme aus Unachtsamkeit nicht retourniert zu haben.