Vielmehr werde einzig und allein behauptet, der Beschuldigte habe die Entzugsverfügung "zeitgerecht" gesehen. Die Vorinstanz habe sich in willkürlicher Weise ein neues Anklagefundament gezimmert. 4.2.3 In tatsächlicher Hinsicht sei erstellt, dass die Entzugsverfügung vom 9. März 2020 von H.________ entgegengenommen und geöffnet worden sei. Sofern die Vorinstanz festhalte, den Aussagen von H.________ sei nicht zu entnehmen, dass er die Verfügung erhalten und geöffnet habe, sei dies eine willkürliche Feststellung. Der Beschuldigte sei während der Seite 16/20