Trotzdem habe die Vorinstanz das Anklageprinzip mit der Begründung ausgehebelt, es handle sich nur um ein Bagatelldelikt, dem Beschuldigten sei klar gewesen, was ihm vorgeworfen werde und schliesslich sei es die Sache des Gerichts den Sachverhalt verbindlich festzustellen. In der Anklageschrift würden schlicht keine Umstände angegeben, welche die bei einem Fahrlässigkeitsdelikt vorausgesetzte Pflichtwidrigkeit und die Voraussehbarkeit des tatbestandsmässigen Erfolges umschreiben würden. Vielmehr werde einzig und allein behauptet, der Beschuldigte habe die Entzugsverfügung "zeitgerecht" gesehen.