4.2.2 Die Vorinstanz habe zum Anklagegrundsatz festgehalten, dass die Anklageschrift bei einem Fahrlässigkeitsdelikt die Umstände anzugeben habe, nach welchen das Verhalten des Täters als unvorsichtige Pflichtwidrigkeit erscheine. Trotzdem habe die Vorinstanz das Anklageprinzip mit der Begründung ausgehebelt, es handle sich nur um ein Bagatelldelikt, dem Beschuldigten sei klar gewesen, was ihm vorgeworfen werde und schliesslich sei es die Sache des Gerichts den Sachverhalt verbindlich festzustellen.