Von diesen Sachverhaltsumständen sei in der Anklageschrift mit keinem Wort die Rede. Solche Behauptungen seien auch sinnwidrig, da der Beschuldigte ein einfacher Angestellter ohne jede förmliche Funktion gewesen sei. Die Post sei immer von H.________, dem allein verantwortlichen Geschäftsführer, entgegengenommen worden.