So habe die Verteidigung aufgezeigt, dass der Beschuldigte die Entzugsverfügung erstmals am 3. April 2020 zur Kenntnis genommen habe. Vor diesem Hintergrund habe die Vorinstanz eine neue Grundlage für ihren Schuldspruch geschaffen und den Schuldspruch damit begründet, dass der Beschuldigte für das Durcheinander bei der F.________ AG verantwortlich gewesen sei, mit dem Öffnen des Couverts zugewartet und vermutlich den Überblick verloren habe. Von diesen Sachverhaltsumständen sei in der Anklageschrift mit keinem Wort die Rede.