4.2.1 An der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung zusammengefasst aus, die Vorinstanz habe festgestellt, dass dem Beschuldigten nachgewiesen werden müsse, die Entzugsverfügung bis zum 17. März 2020 gesehen zu haben, da die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorwerfe, die Entzugsverfügung "zeitgerecht" gesehen zu haben. Aufgrund der Beweislage habe die Vorinstanz dies nicht feststellen können. So habe die Verteidigung aufgezeigt, dass der Beschuldigte die Entzugsverfügung erstmals am 3. April 2020 zur Kenntnis genommen habe.