Zum einen, wenn der Verpflichtete Kenntnis von der Entzugsverfügung bzw. Rückgabeaufforderung hat, es aber sorgfaltswidrig unterlässt, Ausweis und Kontrollschild fristgerecht zu retournieren (Variante 1). Zum anderen, wenn der Verpflichtete keine rechtzeitige Kenntnis von der entsprechenden Verfügung erhalten hat, ihm die fehlende rechtzeitige Kenntnisnahme aber als [Verletzung der] Sorgfaltspflicht vorgeworfen werden kann (Variante 2).