4.1 Die Verteidigung führte in ihrer Eingabe vom 25. November 2021 zutreffend aus, dass ein fahrlässiger Missbrauch von Ausweisen und Schildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG in zwei Konstellationen vorkommen könne: Zum einen, wenn der Verpflichtete Kenntnis von der Entzugsverfügung bzw. Rückgabeaufforderung hat, es aber sorgfaltswidrig unterlässt, Ausweis und Kontrollschild fristgerecht zu retournieren (Variante 1).