3. Es stellt sich sodann die Frage, ob diese Anklageschrift den Verfahrensgegenstand genügend präzise festlegt, d.h. ob für den Beschuldigten erkennbar war, durch welches nach Ort und Zeit näher bestimmte konkrete Verhalten er welchen Straftatbestand erfüllt haben soll. Die Pflichtwidrigkeit des Beschuldigten soll gemäss Anklageschrift darin bestanden haben, die fragliche Entzugsverfügung "zeitgerecht" gesehen, es aber es "aus Unachtsamkeit" unterlassen zu haben, der Verfügung nachzukommen.