1. Der voranstehend festgestellte relevante Sachverhalt ist nun einer rechtlichen Würdigung zu unterziehen. Vorab ist allerdings zu prüfen, ob die Anklageschrift den Anforderungen von Art. 9 StPO genügt. Sofern eine Verletzung des Anklageprinzips vorliegt, erübrigt sich eine eingehende Prüfung der Tatbestandsmerkmale von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG. 2. Die Staatsanwaltschaft umschrieb das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten in der Anklageschrift vom 26. Mai 2021 folgendermassen: