Zudem schilderte der Beschuldigte an seiner Einvernahme während der Berufungsverhandlung nachvollziehbar die Umstände dieser Arbeitsunfähigkeit. Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte in der fraglichen Zeitperiode nicht arbeitsfähig und folglich gemäss seinen Ausführungen an der Berufungsverhandlung nicht im Büro anwesend war und die fragliche Entzugsverfügung bzw. den bereits geöffneten Brief erst anfangs April 2020 zur Kenntnis genommen haben kann. VI. Würdigung durch das Gericht