Zudem erfolgte seine erste Einvernahme am 14. April 2020 zu einem Zeitpunkt, als er gemäss Arztzeugnis noch krankgeschrieben war (bis zum 16. April 2020). Obwohl es doch sehr verwunderlich ist, dass der Beschuldigte seine Arbeitsunfähigkeit nicht erwähnte, vermögen diese genannten Umstände die Glaubhaftigkeit der erwähnten Arztzeugnisse nicht entscheidend zu erschüttern. Zudem schilderte der Beschuldigte an seiner Einvernahme während der Berufungsverhandlung nachvollziehbar die Umstände dieser Arbeitsunfähigkeit.