Zwar erstaunt doch sehr, dass der Beschuldigte diese im vorliegenden Fall relevante längerfristige Arbeitsunfähigkeit im gesamten Vorverfahren nicht erwähnte, geschweige denn die diesbezüglichen Arztzeugnisse einreichte, zumal zwischen seiner ersten Einvernahme und der Anklageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen war. Zudem erfolgte seine erste Einvernahme am 14. April 2020 zu einem Zeitpunkt, als er gemäss Arztzeugnis noch krankgeschrieben war (bis zum 16. April 2020).