__, einer Fachärztin für innere Medizin, Kardiologie und Notfallmedizin, und es ist kein Grund ersichtlich, weshalb an der Authentizität der Zeugnisse gezweifelt werden sollte. Zwar erstaunt doch sehr, dass der Beschuldigte diese im vorliegenden Fall relevante längerfristige Arbeitsunfähigkeit im gesamten Vorverfahren nicht erwähnte, geschweige denn die diesbezüglichen Arztzeugnisse einreichte, zumal zwischen seiner ersten Einvernahme und der Anklageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen war.