8. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte gemäss den im Rahmen des Berufungsverfahrens eingereichten Arztzeugnissen vom 27. Februar 2020 bis 16. April 2020 arbeitsunfähig gewesen ist. Die Arztzeugnisse stammen von G.________, einer Fachärztin für innere Medizin, Kardiologie und Notfallmedizin, und es ist kein Grund ersichtlich, weshalb an der Authentizität der Zeugnisse gezweifelt werden sollte.